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Der Einspruch wegen Rechtsverletzung gegen kriminalpolizeiliches Handeln – Volume 2

recht & gesellschaftFlorian Roitnerjuridikum 2014, 49 Heft 1 v. 1.4.2014

1. Einleitung

Einer der wesentlichen Punkte der Strafprozessreform 200811BGBl I 2004/19. war die Schaffung eines Rechtsschutzinstitutes gegen polizeiliches sowie staatsanwaltschaftliches Handeln im Rahmen des Ermittlungsverfahrens: Der Einspruch wegen Rechtsverletzung nach § 106 StPO sollte das Instrument dafür sein.22 Reindl-Krauskopf, UVS oder Strafjustiz: Wer kontrolliert die Kriminalpolizei? VfGH G 259/09 und die Folgen, JBl 2011, 345 (345). Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hob im Jahr 2010 jedoch einen Teil dieser Bestimmung auf. Er erklärte den gerichtlichen Rechtsschutz gegen rein kriminalpolizeiliche Akte für verfassungswidrig, weil dies gegen den Grundsatz verstoße, dass die Justiz in allen Instanzen von der Verwaltung getrennt sei (Art 94 B-VG idF StGBl 1945/4).33VfGH 16.12.2010, G 259/09 ua. Vgl aber den nun neu eingefügten Art 94 Abs 2 B-VG. Der Einspruch nach § 106 StPO stand seither nur noch gegen Akte offen, die von der Staatsanwaltschaft angeordnet wurden.44 Fabrizy, StPO11 § 106 Rz 1. Es stellte sich also die Frage nach dem Rechtsschutz in allen anderen Fällen, also in Fällen, in denen die Kriminalpolizei selbstständig handelte. Die nachstehenden Ausführungen machen deutlich, dass die Situation alles andere als zufriedenstellend war und ist. Außerdem sollen die Änderungen der rechtlichen Lage mit 1.1.2014 analysiert und deren Auswirkungen dargestellt werden.

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