1. Einleitung
Einer der wesentlichen Punkte der Strafprozessreform 20081 war die Schaffung eines Rechtsschutzinstitutes gegen polizeiliches sowie staatsanwaltschaftliches Handeln im Rahmen des Ermittlungsverfahrens: Der Einspruch wegen Rechtsverletzung nach § 106 StPO sollte das Instrument dafür sein.2 Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hob im Jahr 2010 jedoch einen Teil dieser Bestimmung auf. Er erklärte den gerichtlichen Rechtsschutz gegen rein kriminalpolizeiliche Akte für verfassungswidrig, weil dies gegen den Grundsatz verstoße, dass die Justiz in allen Instanzen von der Verwaltung getrennt sei (Art 94 B-VG idF StGBl 1945/4).3 Der Einspruch nach § 106 StPO stand seither nur noch gegen Akte offen, die von der Staatsanwaltschaft angeordnet wurden.4 Es stellte sich also die Frage nach dem Rechtsschutz in allen anderen Fällen, also in Fällen, in denen die Kriminalpolizei selbstständig handelte. Die nachstehenden Ausführungen machen deutlich, dass die Situation alles andere als zufriedenstellend war und ist. Außerdem sollen die Änderungen der rechtlichen Lage mit 1.1.2014 analysiert und deren Auswirkungen dargestellt werden.