1. Einleitung
Es darf [...] nie übersehen werden, dass wegen der unlösbaren Verbindung der Arbeitskraft mit ihrer Person derjenige, der die Arbeitskraft am Arbeitsmarkt kauft, gleichzeitig auch Besitz von der Person ergreift. Die geltende Rechtsordnung billigt diese Abhängigkeit des Arbeitskraftverkäufers von seinem Käufer. Nur in diesem Umfang, also nur im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses, ist eine mit dem Kauf der Arbeitskraft verbundene Herrschaft über die Person unvermeidbar und daher rechtlich gebilligt. Wo diese Herrschaft aber nicht durch den Kauf der Arbeitskraft zur Begründung eines Arbeitsverhältnisses bedingt ist, ist sie ein von der Rechtordnung missbilligter Eingriff in die Personalstellung des Menschen (§ 16 ABGB.). Daher beinhaltet ein Vertrag womit ein Mensch verpflichtet wird, sich zur Arbeitsleistung an Dritte zur Verfügung stellen zu lassen, die Erniedrigung eines Menschen zur Sache, die auch mit seiner Zustimmung von der Rechtsordnung nicht geduldet werden kann.