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Gedrängte Darstellung der Entscheidungsgründe, Rechtsfrage schwere Körperverletzung

JudikaturAllgemeines StrafrechtJSt-Slg 2026/17JSt 2026, 139 Heft 2 v. 10.6.2026

§ 84 Abs 1 StGB, § 201 StGB, § 270 Abs 2 Z 5 StPO, § 281 Abs 1 Z 5 StPO, § 281 Abs 1 Z 10 StPO

Mit Blick auf das Gebot zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe in § 270 Abs 2 Z 5 StPO ist das Gericht nicht gehalten, gesondert die den Deponaten des Opfers nicht entgegenstehenden Angaben eines Zeugen darüber zu thematisieren, wie das Opfer ihm diesen Teil des Tatgeschehens geschildert hat.

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