§ 84 Abs 1 StGB, § 201 StGB, § 270 Abs 2 Z 5 StPO, § 281 Abs 1 Z 5 StPO, § 281 Abs 1 Z 10 StPO
Mit Blick auf das Gebot zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe in § 270 Abs 2 Z 5 StPO ist das Gericht nicht gehalten, gesondert die den Deponaten des Opfers nicht entgegenstehenden Angaben eines Zeugen darüber zu thematisieren, wie das Opfer ihm diesen Teil des Tatgeschehens geschildert hat.

