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Negativer Kompetenzkonflikt infolge Diversion

JudikaturAllgemeines StrafrechtJSt-Slg 2026/13JSt 2026, 134 Heft 2 v. 10.6.2026

§ 37 StPO, § 38 StPO, § 199 StPO, § 200 StPO, § 205 StPO

Die Zuständigkeit für die gemeinsame Verfahrensführung richtet sich nach der Rangfolge des § 37 Abs 2 1. Satz und Abs 3 2. Halbsatz StPO. Im Falle einer Mitteilung nach §§ 200 Abs 4 iVm 199 StPO wird die Zuständigkeit des Zusammenhangs jedoch so lange ausgeschlossen, bis das Verfahren mit rechtswirksamem Beschluss fortgesetzt wird.

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