§ 37 StPO, § 38 StPO, § 199 StPO, § 200 StPO, § 205 StPO
Die Zuständigkeit für die gemeinsame Verfahrensführung richtet sich nach der Rangfolge des § 37 Abs 2 1. Satz und Abs 3 2. Halbsatz StPO. Im Falle einer Mitteilung nach §§ 200 Abs 4 iVm 199 StPO wird die Zuständigkeit des Zusammenhangs jedoch so lange ausgeschlossen, bis das Verfahren mit rechtswirksamem Beschluss fortgesetzt wird.

