§ 107 Abs 4 StVG
Der ausnahmsweise Ausspruch einer strengeren Strafe im zweiten Verfahrensgang (ebenso wie im Fall der Abhilfe) bedarf einer wesentlich geänderten Sach- bzw Rechtslage. Ein solcher Ausspruch einer strengeren Strafe ist eine Frage der Strafzumessung und kein Verstoß gegen die reformatio in peius.

