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Suchtgifthandel, Großbande, Verbindung einer größeren Zahl von Menschen, Fragenrüge

JudikaturSuchtmittelstrafrechtJSt-Slg 2025/60JSt 2025, 588 Heft 6 v. 30.12.2025

§ 28a Abs 1 2., 3., 5. Fall SMG, § 28a Abs 4 Z 2 SMG, § 28a Abs 4 Z 3 SMG, § 345 Abs 1 Z 6 StPO

Die sog „Großbande“ iS von § 28a Abs 4 Z 2 SMG ist der auf eine gewisse Dauer eingerichtete, mehr oder minder organisierte Zusammenschluss einer größeren Zahl von Menschen zur Begehung von strafbaren Handlungen nach § 28a Abs 1 SMG, wobei als Richtwert für die Mindestanzahl zehn Personen angenommen werden.

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