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Ablehnung des vorläufigen Absehens vom Strafvollzug gem § 133a StVG mangels gültigen Reisedokuments

JudikaturAllgemeines StrafrechtAlois BirklbauerJSt-Slg 2025/53JSt 2025, 573 Heft 6 v. 30.12.2025

§ 133a StVG

Als tatsächliches Hindernis iS des § 133a Abs 1 Z 3 StVG, welches auch zeitlich begrenzt sein kann, ist jeder faktische Grund anzusehen, der sich der Ausreise entgegenstellen kann, unabhängig davon, ob er vom Strafgefangenen zu vertreten ist oder nicht, zB wenn der Strafgefangene derzeit nicht über ein gültiges Reisedokument oder Heimreisezertifikat verfügt.

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