§ 133a StVG
Als tatsächliches Hindernis iS des § 133a Abs 1 Z 3 StVG, welches auch zeitlich begrenzt sein kann, ist jeder faktische Grund anzusehen, der sich der Ausreise entgegenstellen kann, unabhängig davon, ob er vom Strafgefangenen zu vertreten ist oder nicht, zB wenn der Strafgefangene derzeit nicht über ein gültiges Reisedokument oder Heimreisezertifikat verfügt.

