Dieser Beitrag setzt die Serie an Darstellungen der Zuständigkeitsabgrenzungen1 innerhalb der beiden Finanzstrafbehörden fort. Die vorangegangenen fünf Beiträge beschäftigten sich mit der Zuständigkeitsabgrenzung innerhalb des Amts für Betrugsbekämpfung (ABB) als Finanzstrafbehörde. In den letzten beiden Beiträgen wurde mit der Zuständigkeitsabgrenzung innerhalb des Zollamtes Österreich (ZAÖ) als Finanzstrafbehörde gemäß der anzuwendenden Geschäftsverteilung begonnen; dies wird durch den nunmehrigen Beitrag fortgesetzt.

