§ 54 StVG, § 54a StVG
Von Büchern, die mit einer von einem Strafgefangenen absolvierten Lehre unmittelbar in Zusammenhang gebracht werden können, ist eine konkrete Förderung des Fortkommens nach der Entlassung zu erwarten. Dem Gesetz ist nicht zu entnehmen, dass die Anwendung des § 54a Abs 3 StVG eine aktuell besuchte Fortbildungsmaßnahme voraussetzen würde.