1. Steht die GRC, insbesondere der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz aus Art 52 Abs 1 in Verbindung mit dem Recht auf persönliche Freiheit und dem Eigentumsrecht aus den Art 6 und 17, dem Recht auf Leben und Unversehrtheit aus den Art 2 und 3, dem Asylrecht aus Art 18 und dem Recht auf Achtung des Familienlebens aus Art 7, den Bestimmungen der Richtlinie 2002/90/EG zur Definition der Beihilfe zur unerlaubten Ein- und Durchreise und zum unerlaubten Aufenthalt1 und des Rahmenbeschlusses 2002/946/JI betreffend die Verstärkung des strafrechtlichen Rahmens für die Bekämpfung der Beihilfe zur unerlaubten Ein- und Durchreise und zum unerlaubten Aufenthalt2 (der mit Art 12 des Testo unico delle disposizioni concernenti la disciplina dell’immigrazione e norme sulla condizione dello straniero – TUI3, Einheitstext der Bestimmungen über die Regelung der Einwanderung und die Rechtsstellung des Ausländers, in italienisches Recht umgesetzt worden ist) entgegen, soweit diese die Mitgliedstaaten verpflichten, strafrechtliche Sanktionen gegen jeden vorzusehen, der vorsätzlich Handlungen unterstützt oder vornimmt, die darauf gerichtet sind, die unerlaubte Einreise von Ausländern in das Hoheitsgebiet der Union zu unterstützen, auch wenn dieses Verhalten ohne Gewinnerzielungsabsicht erfolgt, ohne gleichzeitig die Verpflichtung der Mitgliedstaaten vorzusehen, die strafrechtliche Relevanz von Beihilfehandlungen zur unerlaubten Einreise auszuschließen, die darauf gerichtet sind, Ausländern humanitäre Unterstützung zu leisten?