§ 37 MedienG
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Die Veröffentlichung einer Mitteilung über das eingeleitete Verfahren kann in Strafverfahren (Privatanklageverfahren) wegen eines Medieninhaltsdelikts (§ 37 Abs 1 erster Fall MedienG [„auf Antrag des Anklägers“]), in selbständigen Verfahren auf Einziehung nach § 33 Abs 2 MedienG oder auf Urteilsveröffentlichung nach § 34 Abs 3 MedienG (§ 37 Abs 1 zweiter Fall MedienG [„auf Antrag des Antragstellers in einem selbständigen Verfahren“]) und in selbständigen Verfahren auf Entschädigung nach den §§ 6, 7, 7b oder 7c MedienG (§ 8a Abs 5 MedienG) begehrt werden.