§ 163b StGB
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§ 163b StGB wurde durch das StrÄG 2015, BGBl I 2015/112, zur Schaffung eines einheitlichen Straftatbestands eingeführt (zuvor fanden sich die Tatbestände des Bilanzstrafrechts in den die jeweilige Gesellschaftsform regelnden Bundesgesetzen). In der Literatur wird jedoch im Fall der Bestellung einer Prüfungsgesellschaft – was in der Praxis freilich den Regelfall darstellt – eine Strafbarkeit sowohl der Gesellschaft als auch der natürlichen Personen, die für die Gesellschaft die Prüfung faktisch vornehmen, (teilweise) verneint (statt vieler Rohregger in WK2 StGB § 163b Rz 7 mwN)