§ 37 Abs 1 MedG
Die Entscheidung über einen Antrag auf Anordnung der Veröffentlichung einer Mitteilung über das eingeleitete Verfahren nach § 37 Abs 1 MedienG hat stets mit gesondert anfechtbarem Beschluss zu ergehen. Hier: Verfehlte Aufnahme der abweisenden Entscheidung in den Urteilsspruch.