§ 6 AVG, § 16 StVG, § 16a StVG
Die Frage der Zuständigkeit ist „eine stets notwendige verfahrensrechtliche Vorfrage eines Sachbegehrens“. Wird diese verneint, ist das Anbringen gem § 6 AVG an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder die einschreitende Person an diese zu verweisen.