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Zuständigkeit des Vollzugsenats gem § 16 Abs 3 StVG

JudikaturStrafvollzugsrechtJSt-Slg 2024/36JSt 2024, 263 Heft 3 v. 10.7.2024

§ 6 AVG, § 16 StVG, § 16a StVG

Die Frage der Zuständigkeit ist „eine stets notwendige verfahrensrechtliche Vorfrage eines Sachbegehrens“. Wird diese verneint, ist das Anbringen gem § 6 AVG an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder die einschreitende Person an diese zu verweisen.

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