Der Beitrag erörtert die Abgrenzung neutraler Unternehmensaktivitäten von strafrechtlich relevanter Beihilfe unter Heranziehung der Lehre von der objektiven Zurechnung. Konkret geht es um Beihilfestrafbarkeit im Rahmen globaler Lieferketten, als Bewertungsgrundlage fungiert das Römische Statut des Internationalen Strafgerichtshofs.