Eine Neuregelung der Sicherstellung und Auswertung insbesondere von Mobiltelefonen ist auf der rechtspolitischen Agenda an oberster Stelle, nachdem der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 14.12.2023, G 353/2021, die §§ 110 Abs 1 Z 1 und Abs 4, 111 Abs 2 StPO idF BGBl I Nr 19/2024 als verfassungswidrig erkannt und mit Ablauf des 31.12.2024 aufgehoben hat. Mit Spannung ist daher ein Ministerialentwurf wohl schon in absehbarer Zeit zu erwarten.