Kann eine Europäische Ermittlungsanordnung, die eine nach dem Recht des Anordnungsstaats den Gerichten vorbehaltene Maßnahme betrifft, im Zusammenwirken mit einer nicht-gerichtlichen Validierungsbehörde von einer anderen zuständigen Behörde im Sinne des Art 2 lit c sublit ii der Richtlinie 2014/41/EU über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen1 erlassen werden, wenn ein Gericht des Anordnungsstaats die Ermittlungsmaßnahme zuvor genehmigt und dabei die in der Richtlinie 2014/41/EU vorgesehenen Prüfungs- und Begründungspflichten erfüllt hat?