§ 199 StPO
Eine diversionelle Verfahrensbeendigung durch das Gericht kommt nur bei einer Anklage wegen der Begehung einer strafbaren Handlung in Betracht, die von Amts wegen zu verfolgen ist.
In Privatanklageverfahren kommt eine diversionelle Verfahrensbeendigung durch das Gericht nicht in Betracht.