§ 153c Abs 3 StGB
Der Strafaufhebungsgrund nach § 153c Abs 3 Z 1 StGB erfordert die Einzahlung der ausstehenden Beiträge zur Gänze. Zahlungen bloß in Höhe der in einem späteren Insolvenzverfahren festgesetzten Quote reichen hiezu nicht aus.
OGH, 06.09.2023, 14 Os 20/23g
(RS0134502)