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Der Ergebnisausdruck bei einer erschummelten Fahrprüfung ist kein geeignetes Tatobjekt des § 228 Abs 1 StGB

JudikaturOGH-LeitsatzkarteiJSt-LS OGH 2024/2JSt 2024, 170 Heft 2 v. 15.5.2024

§ 228 Abs 1 StGB, § 3 FSG, § 11 FSG, § 11a FSG, § 3 FSG-PV

Der bei der automationsunterstützten theoretischen Fahrprüfung (§ 11 Abs 1 und 2, § 11a Abs 1 und 4 FSG) von der Aufsichtsperson (§ 3 Abs 5 FSG) erstellte Ergebnisausdruck (§ 3 Abs 5 FSG-PV) stellt als sogenannte „schlichte amtliche Urkunde“ (RIS-Justiz RS0095967) kein geeignetes Tatobjekt des § 228 Abs 1 StGB dar.

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