§ 116 Abs 4 4. Satz iVm § 120 Abs 2 2. Satz StVG (1), § 13a AVG (2)
Durch die Verkündung der Entscheidung wird der Lauf der Rechtsmittelfrist in Gang gesetzt. Nur wenn spätestens am dritten Tag nach dem Tag der Verkündung eine schriftliche Ausfertigung verlangt wird, ist für den Lauf der Frist die Zustellung der schriftlichen Ausfertigung maßgeblich. (1)