§ 45 AVG (1), § 107 Abs 1 Z 9 StVG (2), § 19 VStG (3)
Allein der Umstand, dass aus den vorliegenden Ermittlungsergebnissen auch andere Schlüsse gezogen werden könnten, macht die Beweiswürdigung nicht unschlüssig. (1)
§ 45 AVG (1), § 107 Abs 1 Z 9 StVG (2), § 19 VStG (3)
Allein der Umstand, dass aus den vorliegenden Ermittlungsergebnissen auch andere Schlüsse gezogen werden könnten, macht die Beweiswürdigung nicht unschlüssig. (1)