§ 96a StVG
Ein subjektiv-öffentliches Recht auf die Führung von Videotelefonaten besteht nicht.
OLG Wien, 16.02.2023, 32 Bs 463/22f
§ 96a StVG
Ein subjektiv-öffentliches Recht auf die Führung von Videotelefonaten besteht nicht.
OLG Wien, 16.02.2023, 32 Bs 463/22f