§ 28 Abs 1 SMG, § 28b SMG, § 281 Abs 1 Z 10 StPO
Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 SMG in subjektiver Hinsicht voraus, dass sich der Vorsatz des Angeklagten auf den (hier) Erwerb und Besitz einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Suchtgiftmenge bezieht.