§ 28a Abs 1 SMG, GRBG
Setzt das OLG im Rahmen einer Beschwerdeentscheidung die Untersuchungshaft fort, muss es selbst Sachverhaltsannahmen zum dringenden Tatverdacht treffen, welche die rechtliche Beurteilung ermöglichen, ob durch die solcherart als sehr wahrscheinlich angenommenen Tatsachen eine hafttragende strafbare Handlung begründet wird.