§ 28a Abs 1 SMG, § 28a Abs 2 Z 1 SMG, § 34 SMG
Die Qualifikation nach § 28a Abs 2 Z 1 SMG in Bezug auf die Einfuhr von Suchtgift kommt nur dann in Betracht, wenn gerade diese Tathandlung in der Absicht begangen wurde, aus ihr selbst (und nicht etwa aus dem späteren gewinnbringenden Verkauf des eingeführten Suchgifts) eine Einnahme zu erzielen.