§ 31 Abs 1a GebAG, § 53 Abs 1 Z 3 GebAG
Übermittelt ein:e Dolmetscher:in keine schriftliche Übersetzung, sondern erbrachte sie ihre Übersetzungstätigkeit mündlich während des Beratungsgespräches des Verteidigers mit dem Angeklagten in der Justizanstalt, steht ihr für die bloße Übermittlung der Gebührennote im elektronischen Rechtsverkehr die Gebühr von 12 Euro (§ 31 Abs 1a, § 53 Abs 1 Z 3 GebAG) nicht zu.