§ 168b StGB, § 23 StPO, § 292 StPO, § 48a GOG
1. Der Wortlaut des § 168b StGB unterscheidet nicht zwischen öffentlichen und privaten Auftraggebern; private Auftraggeber sind vom Anwendungsbereich umfasst.
2. Der Wortlaut des § 168b StGB beschränkt sich nicht auf Verfahren nach dem BVergG; er umfasst Verfahren zur Beschaffung von Leistungen, dabei stellt er nicht auf ein an formalrechtliche Regeln gebundenes Procedere ab.