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Vergabeverfahren iS des § 168b StGB

JudikaturAllgemeines StrafrechtRichard Soyer , Bettina Caspar-BuresJSt-Slg 2024/12JSt 2024, 145 Heft 2 v. 15.5.2024

§ 168b StGB, § 23 StPO, § 292 StPO, § 48a GOG

1. Der Wortlaut des § 168b StGB unterscheidet nicht zwischen öffentlichen und privaten Auftraggebern; private Auftraggeber sind vom Anwendungsbereich umfasst.

2. Der Wortlaut des § 168b StGB beschränkt sich nicht auf Verfahren nach dem BVergG; er umfasst Verfahren zur Beschaffung von Leistungen, dabei stellt er nicht auf ein an formalrechtliche Regeln gebundenes Procedere ab.

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