Bereits vor Jahrzehnten hat sich für den Fall der Begehung schwerer Straftaten (zB einen Mord) durch Insassen einer Justizanstalt1 eine bestimmte Interpretation der Vorgaben über die Ordnungsstrafen im Strafvollzugsgesetz (StVG) dahingehend etabliert, dass solche nicht als Ordnungswidrigkeiten iS von § 107 StVG geahndet werden können. Im vorliegenden Beitrag wird insbesondere versucht, die mit der Herleitung dieses Ergebnisses bei näherer Betrachtung kaum überwindbaren systematischen Probleme sowie die Hintergründe der im Gesetz normierten Bestimmungen zu illustrieren.