Strafzumessungsentscheidungen haben „spezialpräventiv zweckmäßig“1 zu sein. Hiermit rücken die individuellen Täter:innen betreffende präventionsorientierte Faktoren in den Vordergrund, wobei wenig Klarheit darüber besteht, welche Beweggründe in der Praxis tatsächlich miteinbezogen werden. Die vorliegende Studie beschäftigt sich daher mit der Frage nach der Relevanz einzelner spezialpräventiver Beweggründe im Entscheidungsverhalten hinsichtlich strafrechtlicher Reaktions- und Sanktionsformen und vergleicht die Entscheidungspraxis von Richter:innen und Staatsanwält:innen.