Beim Sozialbetrug ieS gem § 153d StGB werden Dienstnehmer (DN) zur Sozialversicherung (SV) in dem Wissen angemeldet, dass die in Folge der Anmeldung auflaufenden SV-Beiträge nicht oder nicht vollständig geleistet werden sollen. Bei der gem § 153e StGB strafbaren Schwarzarbeit werden DN erst gar nicht angemeldet, und die Abfuhr der Beiträge unterbleibt.1 Betrug ist eine durch Täuschung veranlasste Vermögensschädigung mit Bereicherungsvorsatz (§ 146 StGB). In diesem Beitrag wird die Strafbarkeit für den Fall untersucht, dass DN in dem Wissen angemeldet werden, die Beiträge nicht vollständig zu bezahlen. Im Nachhinein wird die Anmeldung dieser DN zu Unrecht storniert, und der Saldo am Beitragskonto ist ausgeglichen oder reduziert, bzw erweckt das Kontobild überhaupt den Anschein, als ob nie Beiträge aufgelaufen seien.