Die Verbotsgesetz-Novelle 20231 ist mit 1.1.2024 in Kraft getreten. Im Vergleich zum Ministerialentwurf2 wurden nicht nur die §§ 3g und 3h VerbotsG umgestaltet und die inländische Gerichtsbarkeit geregelt, vielmehr sind alle Bestimmungen von der Reform dieses Gesetzes erfasst. Bei der Regelung der inländischen Gerichtsbarkeit weicht das Gesetz erheblich vom ME ab. Darüber hinaus wurde § 2 Uniform-Verbotsgesetz von einer gerichtlichen zu einer verwaltungsrechtlichen Strafbestimmung. Änderungen gibt es auch in den Verwaltungsstrafbestimmungen des EGVG, AbzeichenG und Symbole-G. Die Reform des VerbotsG hebt sich in seiner Differenziertheit und Begründung erfreulicherweise stark von den letzten kriminalpolitischen Akzenten des BMJ und des Gesetzgebers des Jahres 2023 ab.