§ 5 Abs 1 StVG, § 133 Abs 1 StVG, § 156 Abs 1 Z 2 lit b StVG
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Gesundheitsbezogene Maßnahmen können einzelfallbezogen beim Beschäftigungsausmaß zu berücksichtigende Umstände darstellen, sie dürfen allerdings nicht die Wiedereingliederung der Person, welche einen der zentralen Punkte des eüH darstellt, ersetzen. (1)