§ 5 Abs 1 StVG, § 133 Abs 1 StVG, § 156 Abs 1 StVG
Eine Vollzugsuntauglichkeit steht der Einleitung des Strafvollzuges entgegen. Eine Entscheidung über die Gewährung des Vollzuges im eüH kann nur bei Vorliegen der Vollzugstauglichkeit getroffen werden.