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Elektronisch überwachter Hausarrest – Vollzugstauglichkeit

JudikaturStrafvollzugsrechtJSt-Slg 2024/8JSt 2024, 77 Heft 1 v. 20.2.2024

§ 5 Abs 1 StVG, § 133 Abs 1 StVG, § 156 Abs 1 StVG

Eine Vollzugsuntauglichkeit steht der Einleitung des Strafvollzuges entgegen. Eine Entscheidung über die Gewährung des Vollzuges im eüH kann nur bei Vorliegen der Vollzugstauglichkeit getroffen werden.

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