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Anwesenheit des Sachverständigen nach Schluss der Hauptverhandlung

JudikaturAllgemeines StrafrechtDaniel StraussJSt-Slg 2024/2JSt 2024, 52 Heft 1 v. 20.2.2024

§ 15 StGB, § 21 StGB, § 105 StGB, § 106 StGB, § 239 StPO, § 257 StPO, § 281 Abs 1 Z 3 StPO, § 304 StPO, § 319 StPO, § 429 StPO, § 434d StPO, § 439 StPO

§ 434d Abs 2 StPO schreibt die Anwesenheit des Sachverständigen nach Schluss der Verhandlung nicht vor, der Begriff „Hauptverhandlung“ bezieht also nicht auch die Urteilsverkündung und die Rechtsmittelbelehrung mit ein.

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