Die Übergabe aufgrund eines Europäischen Haftbefehls, der zur Vollstreckung einer rechtkräftig ausgesprochenen Freiheitsstrafe ausgestellt wurde, kann vom Aufenthaltsstaat abgelehnt werden, wenn der Verurteilte dort wohnt, das Recht auf Daueraufenthalt hat und enge soziale Bindungen in diesem Staat hat, und dieser Staat den Vollzug der Freiheitsstrafe übernimmt; dem liegt die Erwartung zugrunde, dass der Vollzug dort die Resozialisierung besser gelingen lässt. Aus dem gleichen Grund kann auch die Vollstreckung eines zur Strafverfolgung ausgestellten Europäischen Haftbefehls an die Bedingung geknüpft werden, dass der Betroffene später – wenn er im Ausstellungsstaat verurteilt wurde – zum Vollzug der Strafe rücküberstellt wird. Das Ziel besserer Resozialisierung verfolgt aber auch die Übernahme der Strafvollstreckung. Der Beitrag zeigt auf, dass die betreffenden europäischen Regelungen nicht optimal aufeinander abgestimmt sind; er stellt die bisherige Rechtsprechung des EuGH dazu dar und gibt einen Ausblick auf zu erwartende weitere Urteile des EuGH.