In seiner Entscheidung vom 6.7.2023, C-402/22 , (sowie in zwei weiteren Urteilen vom selben Tag: C-663/21 und C-8/22 ) befasste sich der EuGH erstmals inhaltlich mit Art 14 Abs 4 lit b und Abs 5 StatusRL über die Möglichkeit der EU-Mitgliedstaaten, Drittstaatsangehörigen aus dem Grund der „besonders schweren Straftat“ die Flüchtlingseigenschaft vorzuenthalten bzw abzuerkennen. Von diesen in der Richtlinienbestimmung enthaltenen Ermächtigungen hat der österreichische Asylgesetzgeber Gebrauch gemacht: Den Betroffenen bleibt der Asylstatus verwehrt bzw ist er sogar nachträglich wieder abzuerkennen. Die detaillierte Auslegung der Tatbestandsmerkmale der sohin vorbildlichen Ausschluss- bzw Aberkennungsermächtigung der Richtlinie, allen voran des Begriffs der „besonders schweren Straftat“, durch den EuGH ist daher auch bei der Handhabung des österreichischen Asylausschluss- bzw -aberkennungsregimes zu beachten.