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Bildliches sexualbezogenes Kindesmissbrauchsmaterial und bildliche sexualbezogene Darstellungen minderjähriger Personen – zum neuen § 207a StGB

Aktuelle Gesetzesvorhabenao. Univ.-Prof. Dr. Alexander TipoldJSt 2024, 5 Heft 1 v. 20.2.2024

Mit 1.12.2023 ist § 207a StGB in seiner neuen Fassung in Kraft getreten. Ein prominenter Fall hat Emotionen erzeugt, und diese wurden von Politik und einzelnen Medien weiter befeuert. Der schon übliche üble Drang zur Strafverschärfung war besonders heftig spürbar11Kritisch deswegen im Begutachtungsverfahren etwa Reindl-Krauskopf, 5/SN-258/ME mwN; Gewaltschutzzentren, 13/SN-258/ME. Positiv beurteilend Amt der Wiener Landesregierung, 10/SN-258/ME; BJV, 21/SN-258/ME., was sich in der Neuregelung deutlich zeigt. Nun gibt es den Tatbestand gegen „Bildliches sexualbezogenes Kindesmissbrauchsmaterial und bildliche sexualbezogene Darstellungen minderjähriger Personen“. Der Titel wurde nicht nur gegenüber der bisherigen Rechtslage, sondern auch gegenüber dem ME22Zum ME 258/ME 27. GP . Siehe dazu auch Tipold, Aktuelle Gesetzesänderungen: Strafverschärfungen bei Kinderpornographie, Cyberkriminalität und Geheimnisschutzdelikten – zwei Ministerialentwürfe, JSt 2023, 177 ff. Die Begutachtungsfrist lief bis 12.5.2023. Es wurden 28 Stellungnahmen abgegeben, wobei die 27. Stellungnahme nicht einsehbar ist. abgeändert. Die Strafdrohungen wurden erhöht und eine neue Qualifikation für viele Abbildungen geschaffen; immerhin wurde auf eine Einschränkung beim Strafausschließungsgrund in Abs 5 verzichtet. Abgesehen von den Änderungen in § 207a StGB wurden Anpassungen an die neue Begrifflichkeit in anderen gesetzlichen Bestimmungen vorgenommen und das Tätigkeitsverbot in § 220b StGB – auch im Vergleich zum ME – erweitert.

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