OGH, 26.04.2023, 12 Os 29/23s
Soweit hier von Bedeutung führt der OGH aus:
„[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurden * S* und * D* jeweils des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB (I./) sowie * S* des Verbrechens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 letzter Fall StGB (II./) schuldig erkannt.