OGH, 22.05.2023, 12 Os 37/23t
Zum Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 8 StPO führt das Höchstgericht soweit hier relevant aus:
„[1] Soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung, wurde * R* mit dem angefochtenen Urteil der Vergehen der Hehlerei nach § 164 Abs 1 StGB (A./1./) und der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 StGB (A./2./) sowie der Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB (B./1./) und der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB (B./2./) schuldig erkannt.