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Zur Anklageüberschreitung aus dem Blickwinkel des § 281 Abs 1 Z 8 StPO

Newsletter(Be-)Merkenswerte JudikaturJSt-NL VÖStV 2023/14JSt 2023, 7 Heft 6, Newsletter VÖStV v. 18.12.2023

OGH, 22.05.2023, 12 Os 37/23t

Zum Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 8 StPO führt das Höchstgericht soweit hier relevant aus:

„[1] Soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung, wurde * R* mit dem angefochtenen Urteil der Vergehen der Hehlerei nach § 164 Abs 1 StGB (A./1./) und der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 StGB (A./2./) sowie der Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB (B./1./) und der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB (B./2./) schuldig erkannt.

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