OGH, 27.06.2023, 14 Os 31/23z
Soweit hier von Interesse hält der OGH in dieser Entscheidung Nachfolgendes fest:
„[13] Nach den Urteilsannahmen zu Schuldspruch A./III./ schrie A* das Opfer (im Anschluss an den Raub) an und „meinte, dass er seine Sachen wiederhaben könne, wenn er am nächsten Tag 800 Euro vorbeibringen würde“. ... „Noch am selben Tag ersuchte S* Ya* die Drittangeklagte ..., ihm das Handy zurückzugeben. Dafür forderte * Y* 140 Euro, die ihr S* Ya* in weiterer Folge bezahlte. Im Dezember 2021 verlangte * A* ... abermals die Zahlung von 500 Euro für die Rückgabe der anderen Gegenstände, worauf Ya* antwortete, dass er nur 400 Euro habe; dann brach der Kontakt ab“ (US 13). Die geforderten Geldbeträge „dienten einzig dem Ziel, sich zu Lasten des Ya* noch weitere Vermögensvorteile zu verschaffen“, wobei es A* und Y* auch ernstlich für möglich hielten und sich damit abfanden, bei S* Ya* „durch die oben geschilderten Äußerungen begründete Besorgnis zumindest betreffend seine körperliche Unversehrtheit hervorzurufen und ihn dadurch zu einem Verhalten, nämlich zur Herausgabe weiteren Geldes, zu bewegen“ (US 14).