Die Aufbruchsstimmung im parteiübergreifenden Gesetzwerdungsprozess ist 30 Jahre nach Inkrafttreten des Grundrechtsbeschwerdegesetzes nur in noch den parlamentarischen Materialien zu finden. In der gegenwärtigen Praxis spielt die Grundrechtsbeschwerde im erklärten Ziel der Reduktion der überdurchschnittlich hohen Anzahl an Untersuchungshäftlingen und der Dauer des jeweiligen Freiheitsentzuges keine Rolle. Die Anwendung des Grundrechtsbeschwerdegesetzes in der Praxis und die Debatten im Schrifttum liefern einen ernüchternden Befund über das Verhältnis zwischen Legislative und Gerichtsbarkeit.