Das Maßnahmenvollzugsanpassungsgesetz 2022 ist als erster Teil der Reform der strafrechtlichen Unterbringung im März 2023 in Kraft getreten. Insb durch Einfügung einer absoluten Befristung der Maßnahme bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen und durch enger gefasste Einweisungskriterien sollte ein maßvollerer Umgang mit der Unterbringung erreicht werden. Aufgrund medial geübter Kritik entschied sich der Gesetzgeber aber bereits wenige Monate später für einseitige Nachschärfungen: Für die Gruppe der Jugendlichen und jungen Erwachsen wurden gesonderte Übergangsbestimmungen geschaffen und die Höchstfrist der Maßnahme wieder aufgehoben. Der folgende Beitrag bespricht die neuen Einweisungsvoraussetzungen und untersucht die Auswirkungen, die die Reformen auf die Entlassung bereits strafrechtlich untergebrachter Personen haben bzw gehabt hätten. Dabei wird zwischen der Gruppe der zum Tatzeitpunkt Erwachsenen und der Gruppe der zum Tatzeitpunkt Jugendlichen und jungen Erwachsen unterschieden und insb die sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung der Gruppe der Jugendlichen und jungen Erwachsenen aufgezeigt, zu der die einseitige Nachschärfung führt.