§ 50 Abs 1a WaffG
§ 50 Abs 1a erster Satz WaffG ordnet (auch) für den Fall der konkurrierenden Verwirklichung mehrerer Tatbestände des § 50 Abs 1 WaffG bei vorsätzlicher Begehung in Bezug auf eine größere Zahl von Schusswaffen oder Kriegsmaterial die Bildung einer Subsumtionseinheit an (vgl auch EBRV 1166 BlgNR 21. GP 57).