§ 17 StVG, § 13 Abs 1 AVG
Mündliche und schriftliche Anbringen iS des § 13 Abs 1 AVG sind in deutscher Sprache einzubringen. Wird ein schriftliches Anbringen nicht in deutscher Sprache abgefasst, obwohl keine Ausnahme zutrifft, so stellt dies einen nach § 13 Abs 3 AVG verbesserungsfähigen (formellen) Mangel dar.