§ 10 StVG
Bei strafrechtlich Untergebrachten nach § 21 StGB tritt anstelle der Resozialisierung als Verlegungsgrund die Förderung des Abbaus der spezifischen Gefährlichkeit.
OLG Wien, 06.07.2023, 32 Bs 107/23d
§ 10 StVG
Bei strafrechtlich Untergebrachten nach § 21 StGB tritt anstelle der Resozialisierung als Verlegungsgrund die Förderung des Abbaus der spezifischen Gefährlichkeit.
OLG Wien, 06.07.2023, 32 Bs 107/23d