Die aktuell hohe Inflation macht auch vor dem Finanzstrafgesetz nicht Halt, da insbesondere die Grenzen für die gerichtliche Zuständigkeit bei einem Finanzstrafverfahren gem § 53 Abs 1 FinStrG – neben dem Erfordernis des Vorliegens eines mit Vorsatz begangenen Finanzvergehens – auch die Überschreitung einer betragsmäßig festgelegten Grenze zur Voraussetzung hat. Im Rahmen dieser Novellierung wird diese Zuständigkeitsgrenze von 100.000 Euro auf 150.000 Euro erhöht. Wie bisher beträgt gem § 53 Abs 2 FinStrG bei Vorliegen der dort angeführten vorsätzlich begangenen Zollstraftaten die gerichtliche Zuständigkeitsgrenze wiederum die Hälfte des in § 53 Abs 1 FinStrG genannten Betrages und erhöht sich demnach von 50.000 Euro auf 75.000 Euro. Im Zuge dieser Novellierung werden auch Änderungen bei den Verjährungsbestimmungen sowie die Einarbeitung von Vorgaben der Rechtsprechung des EGMR aus Straßburg vorgenommen.