Mit dem KorrStRÄG 2023, das am 1. September in Kraft tritt, wird künftig auch die Bestechung und Bestechlichkeit von Kandidat:innen für ein Amt strafbar. Der vorliegende Beitrag behandelt neben der Gesetzesreform auch die Frage, wie verschiedene Formen dieser „Vorab-Korruption“ de lege lata zu beurteilen sind. Dabei soll der Blick auch auf einschlägige Rechtsprechung des BGH zu den deutschen Korruptionsdelikten gerichtet werden.