§ 15 StGB, § 85 Abs 2 StGB, § 87 Abs 1 StGB, § 87 Abs 2 StGB
Ist eine schwere Dauerfolge zwar vom Vorsatz des den Tatbestand des § 87 Abs 1 StGB verwirklichenden Täters umfasst, aber (anders als von § 87 Abs 2 erster Fall StGB [iVm § 7 Abs 2 StGB] verlangt) nicht eingetreten, konkurrieren die Tatbestände des § 85 Abs 2 StGB (iVm § 15 StGB) und des § 87 Abs 1 StGB echt.