§ 3g VerbotsG
§§ 3a, 3b und 3d-3g VerbotsG sehen einen höheren Strafrahmen im Fall einer besonderen Gefährlichkeit des Täters oder der Betätigung vor.
Seite 233
§ 3g VerbotsG
§§ 3a, 3b und 3d-3g VerbotsG sehen einen höheren Strafrahmen im Fall einer besonderen Gefährlichkeit des Täters oder der Betätigung vor.
Seite 233